Als allgemein ermächtigte Übersetzerin und beeidigte Dolmetscherin der spanischen Sprache durch das Landgericht Darmstadt sowie als beeidigte Übersetzerin und Dolmetscherin der deutschen Sprache durch das spanische Außenministerium bin ich dazu befähigt beglaubigte Übersetzungen Ihrer offiziellen Dokumente (Verträge, Urkunden, Ausweise, Zertifikate, Zeugnisse, etc.) anzufertigen.
Dank meiner doppelten Vereidigung sparen Sie sich bei den von mir beglaubigten Übersetzungen für Spanien und für Deutschland die Haager Apostille (normalerweise ca. 18 € pro Dokument).
Für alle weiteren spanisch- oder deutschsprachigen Länder sollten Sie sich vorab bei den Behörden informieren, ob Sie für meine beglaubigte Übersetzung eine Apostille benötigen.
Sie haben es eilig? Ich habe ebenfalls die Möglichkeit meine beglaubigten Übersetzungen elektronisch zu unterzeichnen und Ihnen diese per E-Mail zukommen zu lassen. Somit sparen Sie sich die Versandzeit. Hierfür sollten Sie jedoch vorab bei der Behörde, bei der Sie die beglaubigte Übersetzung einreichen, abklären, ob sie diese in elektronischer Form akzeptieren.
Wenn Sie in meiner Nähe wohnen, ist es am einfachsten, Sie legen mir das Originaldokument vor, wenn Sie ihre Übersetzung persönlich bei mir abholen.
Falls Ihr Wohnsitz weiter entfernt liegt, empfehle ich Ihnen, mir per Einschreiben die Originaldokumente oder eine beglaubigte Kopie derselben zuzusenden. Innerhalb Deutschlands erhalte ich die Dokumente meist schon am Folgetag. Unmittelbar nach Fertigstellung der Übersetzung sende ich diese, zusammen mit den Originalen, per Einschreiben an Ihre Adresse zurück.
Wenn Sie nicht in meiner Nähe oder sogar im Ausland wohnen, besteht die Möglichkeit der Beglaubigung einer Übersetzung auch dann, wenn mir das Originaldokument nicht vorliegt. Da
ich in diesem Fall jedoch lediglich die Übereinstimmung meiner Übersetzung mit dem auf elektronischem Wege erhaltenen Dokument bestätigen kann, ist die Übersetzung dann nur gültig, wenn sie
zusammen mit dem Original oder einer beglaubigten Kopie des Originals bei der zuständigen Behörde vorgelegt wird. In Einzelfällen kann es aber auch vorkommen, dass Behörden wert darauf legen,
dass das Original dem Übersetzer für die beglaubigte Übersetzung vorlag. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bitte vorab bei der zuständigen Behörde!